HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1017
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 237/11, Beschluss v. 16.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1017
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. März 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten W. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten (W.) und vier Jahren drei Monaten (P.) verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten W. bleibt insgesamt, diejenige des Angeklagten P., soweit sie den Schuldspruch betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos. Dagegen hält der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93 mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P., namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten W.; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um Wertungsfehler handelt. Die aufrecht erhaltenen Feststellungen dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1017
Externe Fundstellen: StV 2011, 725
Bearbeiter: Ulf Buermeyer