HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1013
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 220/11, Beschluss v. 06.07.2011, HRRS 2011 Nr. 1013
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen für die Taten 1 bis 6 und 10 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie wegen versuchten Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einzelstrafaussprüche zu den Taten 1 bis 6 und 10 sowie der Gesamtstrafausspruch können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bezüglich der Taten 1 und 3 bis 5, denen es jeweils einen Schaden von 20 bzw. 300 € (Fall 5) zugrunde gelegt hat, Einzelfreiheitsstrafen von sechs 1 2 (Fall 1) bzw. acht Monaten verhängt. In den Fällen 2, 6 und 10, in denen es jeweils nur zum Betrugsversuch gekommen war, hat es Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten (Fall 2) bzw. sechs Monaten ausgeurteilt. Strafmildernd hat die Strafkammer dabei unter anderem berücksichtigt, "dass die Höhe des eingetretenen Schadens in der Gesamtsumme trotz der Vielzahl der Taten relativ gering geblieben ist" (UA S. 25). Differenzierungen zu den jeweiligen Schadensbeträgen der Einzeltaten finden sich nicht. Insbesondere eine Gesamtschau mit den Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 8 und 9 (jeweils neun Monate), denen die Strafkammer ein Mehrfaches an Schaden und zusätzlich eine gewerbsmäßige Begehungsweise zugrunde gelegt hat, lässt besorgen, dass das Tatgericht bei den beanstandeten Fällen den äußerst geringen Schadensbetrag als bestimmenden Zumessungsgesichtspunkt aus den Augen verloren hat.
2. Bereits die Aufhebung der genannten Einzelfreiheitsstrafen bedingt die Aufhebung des auch im Übrigen unausgewogen erscheinenden Gesamtstrafausspruchs. Der Senat weist insofern darauf hin, dass sich in Fällen des - wie vorliegend - äußerst engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs die Gesamtstrafenbildung regelmäßig an der Einsatzstrafe zu orientieren hat. In die Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht gegebenenfalls die Strafen aus dem im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 30. April 2010 einzubeziehen haben.
3. Aufgrund der vorliegenden Wertungsfehler bedurfte es keiner Aufhebung der Feststellungen (vgl. indes zu der den Angeklagten nicht beschwerenden Behandlung des § 21 StGB: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1013
Bearbeiter: Ulf Buermeyer