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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1010

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 210/11, Beschluss v. 18.07.2011, HRRS 2011 Nr. 1010


BGH 5 StR 210/11 - Beschluss vom 18. Juli 2011 (LG Cottbus)

Beweisantrag (unterlassene Bescheidung); Beweisermittlungsantrag.

§ 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat es das Landgericht unterlassen, den Antrag hinsichtlich des Zeugen U. vom 11. November 2010 zu Ziffer 1 und 3 zu verbescheiden (Protokoll S. 118, 119, 136). Hierin liegt aber kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 244 Abs. 6 und Abs. 2 StPO, weil es sich um keinen Beweisantrag gehandelt hat. In dem Antrag ist nicht dargelegt worden, auf welche Weise der Gefangene U. Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des Zeugen M. erlangt haben könnte. Dies ist auch nicht in der Revisionsbegründung nachgeholt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1010

Bearbeiter: Ulf Buermeyer