HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 797
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 185/11, Beschluss v. 07.06.2011, HRRS 2011 Nr. 797
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf das Bewährungsversagen des Beschuldigten steht das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht entgegen. Allerdings verlangt es ungeachtet des Bewährungsversagens nach alsbaldiger Überprüfung der Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 797
Bearbeiter: Ulf Buermeyer