HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1008
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 172/11, Beschluss v. 20.07.2011, HRRS 2011 Nr. 1008
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. Dezember 2010 - soweit es ihn betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zu Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt jedoch keinen Bestand.
1. Das Landgericht hat beim Angeklagten eine Alkohol- und Heroinabhängigkeit sowie den Hang zur Aufnahme berauschender Mittel im Übermaß, wodurch die Gefahr erneuter erheblicher rechtswidriger Taten bestehe, und den symptomatischen Zusammenhang zwischen seiner Abhängigkeit und den begangenen Straftaten rechtsfehlerfrei festgestellt. Gleichwohl hat es - sachverständig beraten - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass durch die derzeitige freiwillige und erfolgreich verlaufende Teilnahme des Angeklagten an einer Langzeitdrogenentwöhnungstherapie - trotz mehrerer erfolgloser Entgiftungsbehandlungen (UA S. 29) - eine anhaltende Abstinenz und soziale Reintegration erreichbar erscheine, so dass seine zusätzliche Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nicht geboten sei (UA S. 31, 37).
2. Die Begründung der Strafkammer hinsichtlich der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerhaft, denn in derartigen Fällen ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441 mwN). Angesichts einer ausstehenden Strafvollstreckung liegt kein Fall vor, in dem eine vom Angeklagten freiwillig durchgeführte stationäre Drogenentwöhnungstherapie im Blick auf die Sollvorschrift des § 64 Satz 1 StGB nF (vgl. dazu Basdorf/Schneider/König in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 59, 61 f.) eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinen Rechtsmittelangriffen ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
3. Der Senat hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen Maßregelausspruch auf. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Aufhebung von Feststellungen zum unterbliebenen Maßregelausspruch bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Gleichwohl wird es zur Abklärung der maßgeblichen aktuellen Situation der Anhörung eines Sachverständigen in der neuen Hauptverhandlung (§ 246a StPO) bedürfen. Die bisherigen Feststellungen können durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1008
Bearbeiter: Ulf Buermeyer