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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 793

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 158/11, Beschluss v. 23.05.2011, HRRS 2011 Nr. 793


BGH 5 StR 158/11 - Beschluss vom 23. Mai 2011 (LG Hamburg)

Bestellung eines Beistands für die Nebenklage (Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist gegenstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Landgericht auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 793

Bearbeiter: Ulf Buermeyer