HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 792
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 157/11, Beschluss v. 24.05.2011, HRRS 2011 Nr. 792
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der im verkündeten Urteilstenor enthaltene Ausspruch über die Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung in der dem Senat vorliegenden Urteilsabschrift nicht wiedergegeben wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 792
Bearbeiter: Ulf Buermeyer