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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1245

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 149/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1245


BGH 5 StR 149/11 - Beschluss vom 2. August 2011 (LG Berlin)

Bemessung der Jugendstrafe (Alter des Angeklagten).

§ 18 JGG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. Y. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Gründe

Die Ausführungen der Jugendkammer zum Todeszeitpunkt (UA S. 28) stellen den festgestellten Tatablauf nicht in Frage. Bei der mitgeteilten - indes schon mangels Begründung spekulativ gebliebenen - Möglichkeit des Eintritts des Todes innerhalb der im Urteil unter Bezugnahme auf die von dem Sachverständigen referierten Zeiträume handelt es sich um eine offensichtlich fehlerhafte Darstellung (vgl. dazu Forster/Ropohl in: Forster [Hrsg.], Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 20 f.).

Der Irrtum der Jugendkammer über das Alter des jugendlichen Angeklagten bei der Begehung der Taten stellt angesichts der auf eigenem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung beruhenden, zudem mit sachverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen zu dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit die tatgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Jugendstrafe im Blick auf das Gewicht der Taten letztlich nicht in Frage, und zwar auch ungeachtet des - von der Jugendkammer ausdrücklich berücksichtigten - ganz erheblichen Einflusses seiner mitabgeurteilten Mutter.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1245

Bearbeiter: Ulf Buermeyer