HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1103
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 144/11, Beschluss v. 14.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1103
Der Antrag des Verurteilten vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 2010 mit Beschluss vom 6. Juli 2011 den Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) und die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten eröffnet weder rechtlich die Möglichkeit noch zeigt sie inhaltlich einen Anlass auf, die genannte Entscheidung nochmals zu überprüfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1103
Bearbeiter: Ulf Buermeyer