HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 636
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 141/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 636
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat:
Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Nebenklägers war hier nicht veranlasst. Im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren noch nicht als Nebenkläger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO wurde erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht (Sachakten Bd. II 97 ff.). Aber auch eine Kostenentscheidung zugunsten eines zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 472 Abs. 1 StPO war hier nicht geboten. Anhaltspunkte für eine Ausübung der Befugnisse nach § 406g StPO durch den Beschwerdeführer im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht etwa vorsorglich zu treffen war (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 23).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 636
Bearbeiter: Ulf Buermeyer