HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 635
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 135/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 635
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 - 411 Ds 108/09 - einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 635
Bearbeiter: Ulf Buermeyer