HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 632
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 123/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 632
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sollte eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl II 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein, ob der Beschuldigte - bei Andauer seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach England - mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische Behandlung entlassen werden kann. Dass - jedenfalls vor der noch ausstehenden Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI - ABl. EG Nr. L 337 S. 102) - die Bewährungsüberwachung erschwert wäre, darf nach Auffassung des Senats kein Grund sein, dem Beschuldigten als EU-Bürger eine Aussetzung der Maßregel zu verweigern, sofern im Übrigen eine positive Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB besteht. Der Senat weist darauf hin, dass das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz um eine Vermittlung der Zusammenarbeit mit britischen Stellen ersucht werden können.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 632
Externe Fundstellen: StV 2011, 680
Bearbeiter: Ulf Buermeyer