HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 630
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 118/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 630
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt der Wendung auf UA S. 20, dass das Landgericht hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (§ 46b Abs. 1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung nicht vornehmen wollte. Dies hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Eine deutlichere Abhandlung der Problematik wäre freilich wünschenswert gewesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 630
Bearbeiter: Ulf Buermeyer