HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 26/10, Beschluss v. 20.05.2010, HRRS 2010 Nr. 495
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
[Redaktioneller Hinweis: Zum Anfrageverfahren vgl. auch bereits Tyszkiewicz HRRS 2010, 207 ff.]
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer