HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 361
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 9/10, Beschluss v. 13.04.2010, HRRS 2010 Nr. 361
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfen nach §§ 173, 174 StGB war hier angesichts der die Aussage der Nebenklägerin stützenden sonstigen Umstände in den abgeurteilten Fällen auch vor dem Hintergrund der von der Revision mitgeteilten Befunde des Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht unerlässlich. Dies gilt namentlich mangels ausdrücklich angetragenen Entlastungsbeweises zu den eingestellten Fällen in der Hauptverhandlung. Davon unberührt bleibt, dass eine Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil oder zumindest im Rahmen des Einstellungsbeschlusses wünschenswert gewesen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 361
Bearbeiter: Ulf Buermeyer