HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 367
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 79/10, Beschluss v. 23.03.2010, HRRS 2010 Nr. 367
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit der Nichtannahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich der nicht geringen Menge Betäubungsmittel überspannt das Landgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei weitem. Dass der Angeklagte nicht (auch) wegen eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden ist, beschwert diesen jedoch nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 367
Bearbeiter: Ulf Buermeyer