HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 365
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 74/10, Beschluss v. 25.03.2010, HRRS 2010 Nr. 365
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz der Berücksichtigung der Erfüllung mehrerer Straftatbestände schließt der Senat bei der maßvollen Bestrafung der brutalen Tat gemäß der angegebenen Untergrenze des § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO hier aus, dass sich eine Erkenntnis des Tatgerichts vom Wegfall des teilverjährten Vergehens noch weiter strafmildernd hätte auswirken können.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 365
Bearbeiter: Ulf Buermeyer