HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 170
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 72/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2011 Nr. 170
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe (Untreue hinsichtlich der Versicherung bei der A. L.) verurteilt worden ist, einschließlich - gemäß § 357 StPO - die Anordnung des Verfalls gegenüber der Einziehungsbeteiligten S. T.,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Vorstand der T. AG die von deren Rechtsvorgängern zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei der A. L. auf sich übertragen und auf das Konto seiner Ehefrau auszahlen lassen (184.151,94 €). Nach Auffassung des Landgerichts stand ihm diese Versicherungsleistung nicht zu, weil er zwar Bezugsberechtigter, Versicherungsnehmer jedoch die T. AG war. Im Rahmen der Umwandlung der T. in eine Aktiengesellschaft sei die Lebensversicherung laut neuem Anstellungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Aktiengesellschaft nicht weitergeführt worden.
2. Diese Bewertung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft. Zwar trifft zu, dass der Angeklagte in seinen eigenen Personalangelegenheiten nicht vertretungsbefugt war, sondern es einer Mitwirkung des insoweit zuständigen Aufsichtsrats bedurft hätte (§ 112 AktG). Das Landgericht hätte jedoch erwägen müssen, ob der zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits entstandene Kapitalwert der Versicherung schon dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen war. Bestünde nämlich ein Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des Kapitalwerts der Lebensversicherung, wäre bei der T. AG kein Nachteil eingetreten (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Hierfür könnte sprechen, dass - was sowohl die sachverständige Zeugin Sch. als auch der Wirtschaftsprüfer B. als Zeuge bestätigten - die Prämien steuerlich und bilanziell zu Lasten des Gehaltskontos des Angeklagten verrechnet wurden und der Angeklagte diese Leistungen (als Vergütungsbestandteil) auch versteuerte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte jedenfalls im Innenverhältnis gegenüber der T. als Versicherungsnehmerin den von ihm angesparten Kapitalwert der Versicherung hätte herausverlangen können.
Die genannten Umstände hätten jedenfalls - auch im Blick auf den subjektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB - vom Landgericht erörtert werden müssen. Gegen eine Zuordnung dieses Werts zum Vermögen des Angeklagten spricht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht zwangsläufig, dass die Versicherungsleistung nicht in der Liste der weitergeführten Versicherungsverhältnisse erscheint, die ausdrücklich als abschließend bezeichnet ist. Denkbar ist vielmehr, dass die Versicherung nicht weitergeführt, aber der bislang angesparte Kapitalwert dem Angeklagten andererseits auch nicht entzogen werden sollte. Für ein solches Verständnis der Rechtslage könnte sprechen, dass weder die T. noch später der Insolvenzverwalter die im Wege der Rückgewinnungshilfe sichergestellte Versicherungsleistung in Anspruch genommen hat.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung und zugleich zur Aufhebung des angeordneten Wertersatzverfalls, der sich ausschließlich auf diese Tat bezieht; insoweit war die Entscheidung nach § 357 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu erstrecken, die hierfür ihre Zustimmung erklärt hat. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen können ebenso wie die übrigen Strafen aufrechterhalten werden, weil beides ersichtlich von der Verurteilung in dem aufgehobenen Fall unbeeinflusst ist. Aufrechterhalten bleibt auch die dem Angeklagten für bislang erfolgte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zugebilligte Kompensation (Anrechnung von sechs Monaten), die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 170
Bearbeiter: Ulf Buermeyer