HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 360
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 71/10, Beschluss v. 23.03.2010, HRRS 2010 Nr. 360
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ziffer 5 Satz 1 des Urteilstenors lautet: Die Unterbringung ist vor Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vollziehen (siehe Protokollband S. 14 und 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 360
Bearbeiter: Ulf Buermeyer