HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 312
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 68/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 312
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne jede Erörterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Angeklagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 312
Bearbeiter: Ulf Buermeyer