HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1277
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 592/10, Beschluss v. 09.02.2011, HRRS 2011 Nr. 1277
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Versagung eines minder schweren Falles bezüglich des Tatgeschehens Ziff. 2 bietet im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Angeklagten - noch keinen Anlass zur Beanstandung. Letzterer wird freilich bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs sowie im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfolgenden Entscheidung zu berücksichtigen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1277
Bearbeiter: Ulf Buermeyer