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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 309

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 59/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 309


BGH 5 StR 59/10 - Beschluss vom 9. März 2010 (LG Berlin)

Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung).

§ 32 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Fall II.5 der Urteilsgründe eine Notwehrlage gegeben war. Denn der Beschuldigte hat durch den auf das Durchschlagen der Hauptader des Beins des Angreifers gerichteten sofortigen Einsatz des Hammers das Maß des nach § 32 Abs. 2 StGB Erforderlichen überschritten. Demgemäß ist das Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen des für die Frage des symptomatischen Zusammenhangs bedeutsamen § 33 StGB (vgl. BGH NStZ 1991, 528; NStZ-RR 2004, 10) waren - krankheitsbedingt - nicht erfüllt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 309

Bearbeiter: Ulf Buermeyer