HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 309
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 59/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 309
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Fall II.5 der Urteilsgründe eine Notwehrlage gegeben war. Denn der Beschuldigte hat durch den auf das Durchschlagen der Hauptader des Beins des Angreifers gerichteten sofortigen Einsatz des Hammers das Maß des nach § 32 Abs. 2 StGB Erforderlichen überschritten. Demgemäß ist das Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen des für die Frage des symptomatischen Zusammenhangs bedeutsamen § 33 StGB (vgl. BGH NStZ 1991, 528; NStZ-RR 2004, 10) waren - krankheitsbedingt - nicht erfüllt.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 309
Bearbeiter: Ulf Buermeyer