HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1122
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 589/10, Beschluss v. 07.02.2011, HRRS 2011 Nr. 1122
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 4. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft hat sich der Rechtsfehler, dass die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten A. keine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB getroffen hat, nicht ausgewirkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1122
Bearbeiter: Ulf Buermeyer