HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 414
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 588/10, Beschluss v. 10.02.2011, HRRS 2011 Nr. 414
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 mit Beschluss vom 26. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 11. Oktober 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des weder verfassungs- noch konventionsrechtlich bedenklichen Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 414
Bearbeiter: Ulf Buermeyer