HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 823
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 560/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 823
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 823
Bearbeiter: Ulf Buermeyer