HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 65
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 527/10, Beschluss v. 07.12.2010, HRRS 2011 Nr. 65
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit entsprechendem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Drogenkurier S. am 15. September 2009 aus Uganda in die Hamburger Wohnung des Angeklagten reiste, um 81 verschluckte Body-Packs mit insgesamt 710 g Heroingemenge zu exkorporieren. Der Angeklagte erwartete ein geringes Entgelt für Verköstigung und Unterbringung des Kuriers. Insoweit hat das Landgericht beweiswürdigend bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen (UA S. 32).
2. Zu Recht machen die Revision und der Generalbundesanwalt geltend, dass auf dieser Grundlage die Annahme, der Angeklagte sei hinsichtlich der Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens als Mittäter anzusehen, nicht tragfähig begründet ist. Dahingehende Belastungen durch den Zeugen S. haben in den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten keinen Niederschlag gefunden.
3. Die Sache bedarf neuer Aufklärung und Bewertung. Hinsichtlich einer Mittäterschaft des Angeklagten verbleiben im Blick auf den im Urteil festgestellten, gesondert verfolgten weiteren Mittäter D. Aufklärungschancen. Zur Würdigung der Aussage des Zeugen S. weist der Senat vorsorglich auf BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222 f. hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 65
Bearbeiter: Ulf Buermeyer