HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 405
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 490/10, Beschluss v. 25.01.2011, HRRS 2011 Nr. 405
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 405
Bearbeiter: Ulf Buermeyer