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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 405

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 490/10, Beschluss v. 25.01.2011, HRRS 2011 Nr. 405


BGH 5 StR 490/10 - Beschluss vom 25. Januar 2011

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 405

Bearbeiter: Ulf Buermeyer