HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 58
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 481/10, Beschluss v. 06.12.2010, HRRS 2011 Nr. 58
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel im Übrigen auch unter Berücksichtigung des gesamten auf die unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbringens - wie vom Generalbundesanwalt dargelegt - unbegründet wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 58
Bearbeiter: Ulf Buermeyer