HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 358
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 48/10, Beschluss v. 23.03.2010, HRRS 2010 Nr. 358
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Urteil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um möglichst frühzeitig bei dem therapiewilligen Angeklagten die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 358
Bearbeiter: Ulf Buermeyer