HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 57
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 478/10, Beschluss v. 08.11.2010, HRRS 2011 Nr. 57
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. März 2010 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich machen, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Daran fehlt es hier.
Die Revision beanstandet, dass die Kammer zwei Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden habe, da die Beschuldigungen in diesen beiden Fällen nicht ohne Weiteres glaubhaft waren. Dies widerspreche der Beweiswürdigung im Übrigen, die von der Glaubwürdigkeit des Nebenklägers ausgehe. Ohne diesen Widerspruch hätte - so führt der Beschwerdeführer weiter aus - die Kammer eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe verhängt.
Indes bedarf die gerichtliche Einstellung von Anklagepunkten gemäß § 154 Abs. 2 StPO weder der vorherigen Zustimmung des Nebenklägers, noch kann er sie anfechten (vgl. KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rdnrn. 26, 31 m. w. N.). Ebenso wenig kann der Nebenkläger das Urteil mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten anfechten."
Dem tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 57
Bearbeiter: Ulf Buermeyer