HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 320
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 475/10, Beschluss v. 10.01.2011, HRRS 2011 Nr. 320
Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 gewährt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2010 gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 5 StR 418/10).
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 320
Bearbeiter: Ulf Buermeyer