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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 55

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 468/10, Beschluss v. 08.11.2010, HRRS 2011 Nr. 55


BGH 5 StR 468/10 - Beschluss vom 8. November 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten I. wird klargestellt, dass auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. April 2007 - (265 Ds) 94 Js 4576/03 - einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 55

Bearbeiter: Ulf Buermeyer