HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 55
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 468/10, Beschluss v. 08.11.2010, HRRS 2011 Nr. 55
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten I. wird klargestellt, dass auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. April 2007 - (265 Ds) 94 Js 4576/03 - einbezogen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 55
Bearbeiter: Ulf Buermeyer