HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 53
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 466/10, Beschluss v. 23.11.2010, HRRS 2011 Nr. 53
Der Antrag der Nebenklägerin P., ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Hamburg zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Antrag war abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt (§ 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03; NStZ-RR 2009, 190). Auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf erforderlich, verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 53
Bearbeiter: Ulf Buermeyer