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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 53

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 466/10, Beschluss v. 23.11.2010, HRRS 2011 Nr. 53


BGH 5 StR 466/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (LG Hamburg)

Prozesskostenhilfe (wirtschaftliche Verhältnisse; Darlegung in der Revisionsinstanz); Nebenkläger.

§ 114 ZPO; § 177 ZPO; § 397a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Auch wenn der Nebenkläger seine wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Tatrichter bereits dargelegt hat, ist zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme hierauf erforderlich. Diese ist mit der Versicherung zu verbinden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin P., ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Hamburg zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag war abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt (§ 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03; NStZ-RR 2009, 190). Auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf erforderlich, verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 53

Bearbeiter: Ulf Buermeyer