HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 50
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 444/10, Beschluss v. 23.11.2010, HRRS 2011 Nr. 50
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 18. August 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 50
Bearbeiter: Ulf Buermeyer