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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 819

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 423/10, Beschluss v. 11.11.2010, HRRS 2011 Nr. 819


BGH 5 StR 423/10 - Beschluss vom 11. November 2010 (LG Berlin)

Diebstahl; Raub; Gewahrsam (Dachboden; Hausrecht; vollständige Sachherrschaft).

§ 242 StGB; § 249 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Versteckt der Angeklagte den zuvor aus der Wohnung des Geschädigten entwendeten 17,5 kg schweren Tresor mangels eines geeigneten Behältnisses für seinen unauffälligen Abtransport zunächst auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses, in dem sich die Wohnung des Geschädigten befindet, erlangt er damit noch nicht den Gewahrsam an dem Tresor. Selbst wenn sich der Herrschaftsbereich des Geschädigten nicht mehr auf den Dachboden erstreckt und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte, hatte er nach der hierfür maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollständige Sachherrschaft über den Tresor erlangt. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Angeklagte den Dachboden nur unter Verletzung fremden Hausrechts betreten konnte und damit rechnen musste, beim Abtransport des Tresors den Geschädigten oder anderen Hausbewohnern aufzufallen und von ihnen behindert zu werden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die wirksam auf den Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (Tat 2.6 der Urteilsgründe) sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs im Urteilsfall 2.6 in einen solchen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls. Der Angeklagte versteckte den zuvor aus der Wohnung des Geschädigten entwendeten 17,5 kg schweren Tresor mangels eines geeigneten Behältnisses für seinen unauffälligen Abtransport zunächst auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses, in dem sich die Wohnung des Geschädigten befindet. Damit erlangte er noch nicht den Gewahrsam an dem Tresor. Selbst wenn sich - wozu das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft - der Herrschaftsbereich des Geschädigten nicht mehr auf den Dachboden erstreckte und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte, hatte er nach der hierfür maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollständige Sachherrschaft über den Tresor erlangt. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Angeklagte den Dachboden nur unter Verletzung fremden Hausrechts betreten konnte und damit rechnen musste, beim Abtransport des Tresors den Geschädigten oder anderen Hausbewohnern aufzufallen und von ihnen behindert zu werden, wie dies später auch geschah.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 819

Bearbeiter: Ulf Buermeyer