HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 45
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2011 Nr. 45
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (vgl. BGH NStZ 2010, 223 m.w.N.). Dies macht eine Aufhebung des Strafausspruchs bei dem unverminderten Schuldgehalt nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht etwa angelastet, er habe durch seine Taten jeweils zwei Gesetze verletzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 45
Bearbeiter: Ulf Buermeyer