HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 996
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 420/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2010 Nr. 996
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 € durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 996
Bearbeiter: Ulf Buermeyer