HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 36
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 392/10, Beschluss v. 10.11.2010, HRRS 2011 Nr. 36
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Wiederholungsfall in Tateinheit mit versuchtem schweren Missbrauch eines Kindes und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der mit der Sachrüge geführten Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Senat geht hierbei trotz verschiedentlich missverständlicher Formulierungen (UA S. 8, 16) davon aus, dass sich das Landgericht von aufrecht erhaltener Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt hat.
Allerdings war der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich klarzustellen. Entgegen dem Vortrag der Revision und der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht - von den Feststellungen getragen - einen vollendeten schweren Kindesmissbrauch im Wiederholungsfall (§ 176a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem versuchten schweren Kindesmissbrauch im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB angenommen (UA S. 19 bis 21). Es hat allerdings den versuchten schweren Kindesmissbrauch versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts wären zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen, weil hinsichtlich der Strafen für die Taten 1 und 2 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 20. Mai 2008 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorliegen. Die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten - anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 (NStZ-RR 2009, 44) zugrunde liegenden Fall - jedoch eindeutig nicht. Der auf diese Entscheidung gestützten Anregung des Generalbundesanwalts, die genannte Strafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen, tritt der Senat schon aus diesem Grund nicht näher.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 36
Bearbeiter: Ulf Buermeyer