HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 304
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 39/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 304
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 304
Bearbeiter: Ulf Buermeyer