HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 941
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/10, Beschluss v. 29.09.2010, HRRS 2010 Nr. 941
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und Führungsaufsicht wird das vergleichsweise geringere Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraussetzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, gegebenenfalls später § 67e StGB, geboten sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 941
Bearbeiter: Ulf Buermeyer