HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 400
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 377/10, Beschluss v. 23.02.2011, HRRS 2011 Nr. 400
Die Akten werden erneut an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfung zurückgegeben.
Auch wenn die aktuelle Sachprüfung unter Zugrundelegung eines zeitnahen Gutachtens, das eine Entscheidung anhand der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394, 440 und 474/10 - dargelegten Maßstäbe ermöglicht, eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erscheinen lässt, sind die Akten beim Oberlandesgericht Nürnberg zu führen. Von dort ist auf etwaige aktuelle Entwicklungen zu reagieren, die eine abweichende Entscheidung erfordern. Des Weiteren ist es - wie im Beschluss vom 9. November 2010 (dort unter VII 3 lit. b) dargelegt - zwingend geboten, Maßnahmen zur vorsorglichen Vorbereitung einer möglichen Entlassung für den Fall zu ergreifen, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung gelangt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 400
Bearbeiter: Ulf Buermeyer