HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 31
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 370/10, Beschluss v. 22.11.2010, HRRS 2011 Nr. 31
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch bei ausreichender Würdigung der bizarren Umstände des Tatgeschehens, das Vor- und Nachtatverhalten eingeschlossen, ist die Verneinung einer gesicherten schweren psychischen Störung, die für eine Anordnung des § 63 StGB unerlässlich wäre, aus Rechtsgründen nicht durchgreifend bedenklich (vgl. dazu allerdings Basdorf/Mosbacher in Lammel/Felber/Sutarski/ Lau [Hrsg.], Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen 2007 S. 111, 122 ff.; Basdorf HRRS 2008, 275). Die Strafzumessung ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 31
Bearbeiter: Ulf Buermeyer