HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 937
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 354/10, Beschluss v. 13.10.2010, HRRS 2010 Nr. 937
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat versteht die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit in Anknüpfung an das Sachverständigengutachten dahin, dass das Landgericht die Schwere der seelischen Abartigkeit des Angeklagten verneint hat. Dies kann der Senat trotz der gravierenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen noch hinnehmen. Eine mildere Bestrafung als die - im Blick auf die Störung des Angeklagten unter Heranziehung des § 177 Abs. 5 StGB - erfolgte wäre selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB schwerlich in Betracht gekommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 937
Bearbeiter: Ulf Buermeyer