HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 302
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 35/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 302
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt sich der Anregung des angefochtenen Urteils zu den zu unternehmenden therapeutischen Anstrengungen an, damit in Anbetracht der nicht sehr schwerwiegenden Anlasstaten in möglichst naher Zukunft eine Aussetzung der Maßregel verantwortet werden kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 302
Bearbeiter: Ulf Buermeyer