HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 935
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 344/10, Beschluss v. 29.09.2010, HRRS 2010 Nr. 935
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten R. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat) schuldig ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate herabgesetzt wird, von der zwei Monate als verbüßt gelten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach bereits erfolgter rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung verbindet der Senat die nach Maßgabe von BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 3 und 4 gebotene Schuldspruchänderung zugunsten des Angeklagten R. entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit einer Strafherabsetzung unter optimaler Berücksichtigung der Belange dieses Angeklagten. Er folgt damit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die entsprechende Anregung im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. August 2010, auf das zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 935
Bearbeiter: Ulf Buermeyer