HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 826
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 305/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 826
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verfall beträgt 14.960 Euro (vgl. UA S. 28; § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 47, 369).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass sich bei der Strafzumessung in den Fällen II.2.a und b der Urteilsgründe die hinsichtlich der verkauften ein bzw. zwei Kilogramm Cannabis rechnerisch fehlerhaft angenommenen THC-Konzentrationen (375 g statt 50 g und 750 g statt 100 g) angesichts der jeweils in nicht geringer Menge mitverkauften drei gefährlicheren Rauschgifte zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 826
Bearbeiter: Ulf Buermeyer