HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 300/10, Beschluss v. 04.08.2010, HRRS 2011 Nr. 201
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, was die von ihm erwarteten Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der noch zu erforschenden Anschrift des benannten Zeugen ergeben hätten (vgl. BGHSt 40, 3, 5).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer