HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 927
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 262/10, Beschluss v. 28.09.2010, HRRS 2010 Nr. 927
Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Beschluss vom 1. September 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010 mit Beschluss vom 1. September 2010 - wie aus der Beschlussformel (§ 349 Abs. 2 StPO) eindeutig zu entnehmen ist - als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 927
Bearbeiter: Ulf Buermeyer