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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 927

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 262/10, Beschluss v. 28.09.2010, HRRS 2010 Nr. 927


BGH 5 StR 262/10 - Beschluss vom 28. September 2010 (LG Itzehoe)

Unbegründete Anhörungsrüge (kein Gehörsverstoß durch unbegründete Verwerfung der Revision als unbegründet).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Beschluss vom 1. September 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010 mit Beschluss vom 1. September 2010 - wie aus der Beschlussformel (§ 349 Abs. 2 StPO) eindeutig zu entnehmen ist - als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 927

Bearbeiter: Ulf Buermeyer