HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 771
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 244/10, Beschluss v. 05.07.2010, HRRS 2010 Nr. 771
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum erforderlichen Teilfreispruch wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 771
Bearbeiter: Ulf Buermeyer