HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 169
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 24/10, Beschluss v. 17.06.2010, HRRS 2011 Nr. 169
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Seine Kostenbeschwerde wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Die von der Revision gerügte Verletzung des § 250 StPO kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Gesprächsvermerken das Urteil im Ergebnis nicht beruht. Zwar sind der Pkw (TR 3) und die Armbanduhr (Jaeger) als anzusetzendes Vermögen im Urteil bewertet worden. Die dort getroffene Schätzung war jedoch sehr maßvoll, sie gründet sich zudem weiterhin auf andere Erkenntnisquellen (Lichtbilder und Grunddaten der Vermögensgegenstände, Zeugenaussage der Finanzermittlerin A.).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 169
Bearbeiter: Ulf Buermeyer